Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone Fort Großfürst Konstantin
in der Gemarkung der Stadt Koblenz
gem. § 8 i. V. m. §§ 4 und 5 Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPfIG)
Aufgrund von § I Abs. 1 Halbsatz 2 i.V. mit § I Abs. 4 sowie § 24 Abs. 3 i.V. mit § 24 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (DSchpflG) vom
23. 3. 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1978, S. 159) in der zurzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Koblenz als untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz folgende Rechtsverordnung:
§ 1 - Unterschutzstellung
Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte durch Umrandung gekennzeichnete Gebiet innerhalb der Gemarkung der Stadt Koblenz wird als Denkmalzone gemäß den §§ a Abs. 1 Nr. 2 und 5 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 (bauliche Gesamtanlage) DSchPfIG unter Denkmalschutz gestellt. Die Denkmalzone trägt die Bezeichnung Fort Großfürst Konstantin.
§ 2 - Geltungsbereich
Die Denkmalzone umfasst das am Westrand der Stadt Koblenz auf dem nördlichsten Steilhang des Karthäuser Berges im räumlichen Zusammenhang der klassizistischen Großfestung errichtete Fort und sein Außengelände. Rheinseitig reicht die Denkmalzone über den als terrassierten Weinberg gestalteten Bergabhang bis zur Bundesstraße 9. An der Süd-Westseite folgt die Begrenzung dem ehemaligen Graben, an der Nordseite dem
Fußweg entlang des Hanges bzw. der Simmerner Straße.
Die Denkmalzone umfasst die Flur 14 der Gemarkung Koblenz mit dem Flurstück 43/54 und einem Teil des Flurstücks 93/6. Die beigefügte, den Geltungsbereich der Denkmalzone kennzeichnende, Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 3 - Zweck und Begründung der Unterschutzstellung
(1) Die Unterschutzstellung der Denkmalzone erfolgt zum Zweck der Erhaltung
- des in den Jahren 1822 bis 1827 im Zuge der neupreußischen Befestigung von Koblenz als Teil der Feste Alexander in neudeutscher Befestigungsmanier errichteten Forts Großfürst Konstantin
- des fortifikatorischen Zusammenhangs dieses Bauteils der Großfestung Koblenz, insbesondere seines Zusammenhangs mit den Resten der untergegangenen Feste Alexander.
(2) Die Denkmalzone ist ein Zeugnis der Festungsbaukunst des 19. Jahrhunderts im Sinne des § 3 Nr. 1a DSchPflG und ein kennzeichnendes Merkmal der Stadt und Landschaft im Sinne des § 3 Nr. 1c DSchPflG.
An der Erhaltung und Pflege des Kulturdenkmals besteht überwiegend aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins sowie zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches Interesse.
- Aus wissenschaftlichen Gründen:
Anstelle des ehemals 1331 aus einem um 1140 gegründeten Benediktinerklosters hervorgegangenen Kartäuserklosters und unter Einbeziehung der Substruktionen entstand in den Jahren 1822 - 1827 das Fort Großfürst Konstantin.
Die Großfestung Koblenz wurde unter der Oberleitung von Generalleutnant Johann Georg Gustav von Rauch überwiegend unter Generalmajor Ernst Ludwig von Aster durch Oberleutnant Le Bould de Nans und Ingenieurhauptmann von Hoiningen ausgeführt. Eine eindeutige Zuschreibung eines Architekten oder Planers ist bisher nicht möglich. Neben dem Ober-Ehrenbreitstein ist das Fort Konstantin die noch am besten erhaltene Anlage der ehemaligen preußischen Großfestung Koblenz.
Das Fort wurde als zweistöckiges, kasemattiertes Bauwerk, das das Plateau zur Südwestseite abriegelt, errichtet. Sein Kellergeschoss diente der Sicherung der Grabensohle zur freien Außenseite. Die Dächer des zweigeschossigen, etwa in Form eines Viertelkreises geknickten Bauwerkes waren zum Schutz gegen Beschuss von oben ursprünglich mit Erdauwerfungen versehen. Am östlichen Abhang der ebenen Hoffläche wurde 1828 unterirdisch die Kriegsbäckerei errichtet. Am Fuß des Berges in Bahnhofsnähe wurde ein freistehender dreigeschossiger Turm nach dem montelambert‘schen System a1s Kaponniere errichtet. Beide Bauteile wurden durch eine dem Berghang folgende von Mauern eingefasste Rampe zum Transport von Geschützen verbunden.
- Aus künstlerischen Gründen:
Weil sich die nach rein funktional fortifikatorischen Gesichtspunkten konzipierte Großfestung in der Bau- und Fassadengestaltung der Einzelbauwerke von zeitgenössischen künstlerischen Ansprüchen leiten ließ, und ein Kunstwerk der Fortifikationsarchitektur verkörpert. Ebenso wie die Fortifikation Ehrenbreitsteins ist das Fort Konstantin ein bedeutendes Zeugnis für diese ,,ernste und wuchtige Monumentalität" (Paul Clemen) als Ergebnis des von den Festungsarchitekten entwickelten, die Zweckbestimmung assoziierenden preußischen „Fortifikations-KIassizismus“.
Kennzeichnend ist die römisch-antikische Formensprache in Neubelebung einer Übereinstimmung von Funktion, Konstruktion und Form. Ausgedrückt ist sie durch die sorgfä1tige Mauerwerkstechnik und die sparsame Akzentuierung weitgespannter Flächen sowie einer Folge von offenen und geschlossenen Mauerteilen. Von besonderer Bedeutung ist die Gestaltung der Dachzone zum Hof hin mit überreichen Konsolen, angeordnetem Bogenfries sowie der Errichtung von zwei runden, über das Dach gezogenen Türmen und ebenso quadratischen Turmüberhöhungen an den beiden Enden.
- Zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins:
Weil nach der Zerstörung der Großfeste Alexander das Fort Großfürst Konstantin wichtigstes Teilstück der ehemaligen auf dem linken Moselufer errichteten Fortifikation ist. Den reichspolitischen Rang erhielt die Großfestung Koblenz als eine der stärksten preußischen Festungen Europas bis 1871.
- Zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt:
Weil das zur Stadt hin terrassiert gestaltete ehemalige Weinbergsgelände mit den Fortanlagen eine weithin sichtbare monumentale Gestaltung der Stadtsilhouette mit gleichzeitiger Korrespondenz zur auf dem rechten Rheinufer liegenden Festung Ehrenbreitstein darstellt. Beide Bauteile zu beiden Seiten des Rheins stellen die optische und noch erfahrbare Verklammerung der ehemaligen Großfestung Koblenz dar.
§ 4 - Aufnahme in das Liegenschaftskataster
Für alle innerhalb des Geltungsbereichs dieser Rechtsverordnung gelegenen Grundstücke wird der Vermerk über die Unterschutzstellung der Denkmalzone („Denkmalschutz“) in das Liegenschaftskataster aufgenommen.
§ 5 - Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Koblenz, den 9. 10. 1996
Stadtverwaltung Koblenz
- untere Denkmalschutzbehörde -
Dr. Schulte-Wissermann
(Oberbürgermeister)